So funktioniert die Kontrolle vor Ort
Teppichexporteure und Kn�pfbetriebe in den Herstellerl�ndern k�nnen bei der jeweiligen
RUGMARK-Foundation eine Lizenz beantragen. Sie verpflichten sich dabei rechtsverbindlich,
bei der Herstellung von Teppichen keine Kinder unter 14 Jahren zu besch�ftigen und den
erwachsenen Kn�pfern mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen.
Traditionelle Familienbetriebe m�ssen nachweisen, da� mithelfende Kinder (zul�ssig sind
nur eigene Kinder oder Geschwister des Kn�pfstuhlbesitzers) regelm��ig die Schule
besuchen.
Die Exportunternehmen m�ssen der RUGMARK-Foundation gegen�ber vollst�ndig
offenlegen, aus welchen Kn�pfbetrieben ihre Teppiche stammen. Diese Liste der
Kn�pfst�hle (sog. "loom list") wird regelm��ig aktualisiert; alle
Kn�pfbetriebe m�ssen auch bei der staatlichen Teppichexport-Beh�rde registriert sein.
Zur Zeit �berpr�fen in Indien 17 und in Nepal 4 hauptamtliche Inspektoren die
Lizenznehmer und Antragsteller. Dar�ber hinaus beobachten Nicht-Regierungsorganisationen
vor Ort ebenfalls die Einhaltung der RUGMARK-Statuten. Verst��e gegen die Regeln f�hren
zum Entzug der Lizenz.